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VVGE 1983/84 Nr. 13

Obwalden · 1984-06-19 · Deutsch OW
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VVGE 1983/84 Nr. 13, S. 20: Ziff. 2 RRB über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz. Wer schutzraumbaupflichtig ist und von der Baupflicht befreit wird, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Entscheid des Regierungsrates vom 19

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VVGE 1983/84 Nr. 13, S. 20: Ziff. 2 RRB über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz. Wer schutzraumbaupflichtig ist und von der Baupflicht befreit wird, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Entscheid des Regierungsrates vom 19. Juni 1984 (Nr. 183). Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz) vom 4. Oktober 1963 (BMG) sind Hauseigentümer verpflichtet, in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten von Gebäuden mit Kellergeschossen Schutzräume zu erstellen. Die Kantone können in besonderen Fällen Ausnahmen anordnen. Als solche Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht gelten im Kanton Obwalden nach Ziff. 2 des Regierungsratsbeschlusses über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 1972: "a) Wohnbauten im Alpgebiet, die ausschliesslich der Alpbewirtschaftung dienen und nur zeitweise während des Sommers bewohnt werden;

b) Wohnbauten auf Berggütern, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen und nicht ganzjährig bewohnt sind;

c) Einfamilien-Ferienhäuser ausserhalb von Siedlungsgebieten, die nicht ganzjährig bewohnt sind." Ergeben sich durch die Gewährung einer Ausnahme Einsparungen für Hauseigentümer, so haben diese aber einen gleichwertigen Betrag an die Erstellung von öffentlichen Zivilschutzbauten zu leisten (Art. 2 Abs. 3 BMG). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Art. 14 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 25. Oktober 1966/19. Dezember 1980 von der Militärdirektion davon befreit, tatsächlich drei Schutzplätze zu errichten, da offenbar technische und finanzielle Gründe für diese Befreiung sprachen. Der Um- und Ausbau des Hauses des Beschwerdeführers ist schutzraumbaupflichtig. Da der Beschwerdeführer von der Baupflicht befreit wurde, hat er den entsprechenden Ersatzbeitrag in die Gemeindekasse zu leisten, damit er nicht besser gestellt ist als diejenigen, die der Baupflicht nachkommen müssen. Die Pflicht zur Leistung des Ersatzbeitrages besteht unabhängig davon, wie weit der Pflichtige vom nächsten öffentlichen Schutzraum entfernt wohnt beziehungsweise ob solche überhaupt schon zur Verfügung stehen. de| fr | it Schlagworte zivilschutz baupflicht ausnahme beschwerdeführer kanton entscheid bauarbeit baute und anlage landwirtschaftliche wohnbaute wohnhaus Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMG: Art.2 VVGE 1983/84 Nr. 13